Hey kurtis.brown, ich hätte besser die Finger von der Tastatur gelassen. Widerspruch ist nicht leicht zu formulieren, da sich der Andere dann oft "angegangen" fühlt. Das war natürlich nicht meine Absicht. Durch deine ausführliche Erklärung hast du nun die (mir) fehlenden Hintergrundinformationen gegeben. Ich kann deine Haltung nun zumindest nachvollziehen.
THG Quote für Moped (45er) und für (halb-) öffendliche Ladestationen
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Hallo,
schau mal hier: (hier klicken). Dort findet man vieles zum VW ID. -
Die Frage wird ja sein wie lange es diese Regelung in der jetzigen Form bzw Textdefinition bestehen wird. Bzw ob es möglicherweise durch Gerichte bestätigt wird.
Öffentliche bzw halb-öffentliche waren ja schon anders gemeint. Siehe Supermarkt, Hotels etc.
Interessant ist nämlich das die BnetzA in ihren FAQs:
„Ladepunkte in Carports, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) sind keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte. Hier ist die Nutzung der Parkflächen ersichtlich auf Privatpersonen beschränkt.
„
Wie es verstehe gibt es einige Anbieter die im Bereich vorpreschen und es einem suggerieren das es alles ganz easy ist; aber sich dann auch z.b. aus einer bestimmten Problematik raushalten:
Der Anmeldung bei der BnetzA. Zwar schicken die die Daten aber verantwortlich ist der Wallbox Betreiber…
Wenn man übrigens selber anmelden will über das online Formular stolpert man schon über Firmenname mit Rechtsform.
Ein anderer Aspekt der auch betrachtet werden muss, wer sich die Box über kfw 440 gefördert lassen hat.
Grundlage und auch Bestätigung des Prozesses war da:
„"Was wird gefördert?
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichenLadestation inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten (Definition der Gesamtkosten siehe unter "Wie wird gefördert?") an Stellplätzen von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland." -
Ein anderer Aspekt der auch betrachtet werden muss, wer sich die Box über kfw 440 gefördert lassen hat.
Grundlage und auch Bestätigung des Prozesses war da:
„"Was wird gefördert?
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichenLadestation inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten (Definition der Gesamtkosten siehe unter "Wie wird gefördert?") an Stellplätzen von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland."Zumindest für ein Jahr muss die Wallbox nicht-öffentlich sein wenn mich nicht alles täuscht. Diese zweckgebundene Frist stand glaub ich irgendwo in den Bedingungen.
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Klarstellung der Bundesnetzagentur definition öffentliche Ladesäule <= Link
Klarstellung zur „öffentlichen Zugänglichkeit“im Sinne der LSV und der 38. BImSchV
Stand: 19.08.2022Aus gegebenem Anlass sehen sich die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt veranlasst, folgende Klarstellung
zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Sinne der Ladesäulenverordnung (LSV) und der 38. Verordnung zum BundesImmissionsschutzgesetz (38. BImSchV) zu verfassen.
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen
Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind.
Die Ladesäulenverordnung verfolgt das übergeordnete Ziel, öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur einer möglichst
großen Anzahl an Verbrauchern nutzbar zu machen. Hierbei ist nicht nur von Relevanz, dass nach LSV ein öffentlich
zugänglicher Ladepunkt mit dem Elektrofahrzeug auch tatsächlich befahrbar sein muss. Gleichermaßen bedeutsam ist,
dass der Ladepunkt seine Funktion erfüllen kann, das Elektrofahrzeug mit Strom (wieder)aufzuladen. Zur Erfüllung dieser
Funktion ist eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit eines Ladepunktes erforderlich. Selbst unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass Elektrofahrzeuge in vielen Fällen nur zu geringeren Anteilen aufgeladen werden, muss im Bereich des
Normalladens (bis 22 kW) mit einer Standzeit eines einzelnen Elektrofahrzeugs von mehreren Stunden gerechnet werden.
Die „Öffnung“ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer
öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trägt nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit
bei und ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der LSV vereinbar.... -
Anscheinend reagiert die Bundesnetzagentur zur Zeit bzgl. der halb-öffentlichen / privaten Wallboxen und lehnt die Anträge bzgl. der Anzeige erstmal ab: https://www.bundesnetzagentur.…taet/klarstellung_LSV.pdf
Ich habe auch eine Mail von Elektrovorteil dies bezüglich bekommen aber da hat man anscheinend beim Gesetz wieder gepennt und jetzt versucht man es über "war nicht so gedacht bla bla bla" abzubügeln: "Das Umweltbundesamt vertritt die Auffassung, dass das Deklarieren privater Wallboxen als öffentliche Ladepunkte zum Zwecke der Bescheinigung entnommener Strommengen nicht im Sinne des Instruments der THG-Quote ist und
zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die THG-Quote führt. Dieses Vorgehen widerspricht der vom Gesetzgeber bewusst gestalteten Systematik"
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Ich habe auch eine Mail von Elektrovorteil dies bezüglich bekommen aber da hat man anscheinend beim Gesetz wieder gepennt und jetzt versucht man es über "war nicht so gedacht bla bla bla" abzubügeln
machs doch besser. tztz
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machs doch besser. tztz
Gerne.
Logischer Vorschlag: Pauschal sind ja nur 2.000 kWh p.a. in der TGH Quote übers Fahrzeug abgedeckt. Ziehe ich mehr als 2.000 kWh p.a. an der heimischen Wallbox wird alles darüber mit 18 Cent gehandelt oder wenn das Fahrzeug nicht zum THG Quotenhandel angemeldet wurde bekomme ich ab der ersten kWh die 18 Cent über die heimische Wallbox. So kann jeder für sich ausrechnen was mehr Sinn macht, es entsprechend nutzen und es ist einheitlich geregelt.
Aktuell ist es halt so: Man hat ein Schlufploch in der Gesetzgebung geschaffen und bevor man es stopfen kann, versucht man nun über die Bundesnetzagentur das abzuwimmeln (Zitat: „vertritt die Auffassung“).
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Abgelehnte Anträge enden üblicherweise mit einer Belehrung über den Rechtsweg. Das dürfte also auch hier der Fall sein. Und niemand wird gehindert, denselben zu beschreiten. Auf das höchstrichterliche Urteil (das voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2027 gesprochen wird) bin ich gespannt.
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Gelöscht
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Im Prinzip gibt es doch zwei Möglichkeiten:
1. THG-Quote nur für den tatsächlich geladenen Strom, egal ob öffentlicher Ladepunkt oder private Wallbox
oder
2. THG-Quote nur pauschal pro Fahrzeug
Dieses Mischmasch aus pauschaler THG-Quote pro Fahrzeug und dann noch pro kWh, aber nur wenn die Ladesäule öffentlich zugänglich ist..... ja in der Tat riecht das danach, dass da die Quote doppelt vermarktet wird und doppelt weiter die Umwelt verschmutzt wird. Ich finde pauschal pro Fahrzeug schon okay, alles andere ist ein Bürokratiemonster. Aber dann sollten auch die Betreiber von Ladeinfrastruktur die Quote nicht nochmal vermarkten dürfen. Warum die die Quote nochmal vermarkten dürfen, die schon pauschal an den Fahrzeughalter gegangen ist leuchtet nicht wirklich ein. Naja okay, vielleicht ist die Pauschale deswegen gering gehalten worden, aber dennoch alles viel zu kompliziert und unnötige Bürokratie. Im Grunde genommen ist ja jeglicher Quotenhandel eigentlich Unsinn, wenn man zu 0 CO2 kommen möchte.
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