Wir fassen nochmal zusammen:
Ich mache einen Kaufvertrag mit VW. VW gibt mir den Herstelleranteil welcher auch auf der AB erscheinen sollte und gleich verrechnet wird. Damit schafft VW dem Kunden einen möglichen Anspruch für einen Umweltbonus bei der BaFa. Und da man diese Möglichkeit erst bekommt nachdem der Vertrag erfüllt ist (Auto wurde geliefert und zugelassen), besteht bis dahin nur eine Theoretische Möglichkeit der Förderung.
Nach Auslieferung und Zulassung kann der Kunde, sofern er alle Bedingungen zur Berechtigung erfüllt, den Antrag bei der BaFa stellen. Dies ist ein Vertrag/Antrag zwischen dem Kunden und der BaFa und es besteht keinerlei rechtliche Ansprüche auf eine Zusage.
VW hat, sofern sie den Herstelleranteil verrechnen, also ihren rechtlichen Teil an der ganzen Förderung erfüllt und hat mit dem "Anschluss-Deal" zwischen Endverbraucher und der BaFa nichts mehr zu tun und haftet dafür auch nicht. Weder durch Verzögerungen (wobei selbst hier schon Schadensansprüche gegenüber VW ein geschränkt sind und bewiesen werden müssten) noch dafür das Kunde den Antrag zu spät stellt, einen Formfehler begeht, nicht berechtigt ist, der Topf leer ist, das Programm beendet wurde, oder sonstiges.
Natürlich steht es einem frei Schadensersatzansprüche geltend zu machen für eine verspätete Lieferung, jedoch sind diese auf den vertrag selbst oder unmittelbar mit diesem Verknüpfte Schaden begrenzt und schon gar nicht auf einen möglichen Theoretischen Anspruch auf Förderung.
Zumal es sich dabei um komplett getrenntes Privat "Geschäft" zwischen dem Kunden und der BaFa handelt.
Außerdem wird von VW in diversen Klauseln, die z.T. auch unterschrieben werden, klar darauf hingewiesen:
ZitatDie Gewährung des Herstelleranteils am Umweltbonus berechtigt nicht automatisch zum Erhalt des Bundesanteils. Über die Auszahlung des Bundesanteils entscheidet ausschließlich das BAFA anhand der Förderbedingungen und nach Ihrem Antrag.
Anträge auf Förderung mit einem verdoppelten Bundesanteil (Innovationsprämie) müssen beim BAFA spätestens bis zum 31.12.2022 gestellt werden.
Die Gewährung des Umweltbonus beim Erwerb eines neuen reinen Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs mit gleichen Bundes- und Herstelleranteilen endet spätestens am 31.12.2025.In welcher Höhe und unter welchen Bedingungen der Umweltbonus nach dem 31.12.2022 gewährt wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht