Ladestation für E-Auto (Wallbox)
Dürfen Mieter den Anbieter bzw. die Installation ohne Zustimmung des Vermieters selbst wählen bzw. durchführen lassen?
Mieter können nicht selbstständig frei entscheiden, von welchem Anbieter sie eine Ladestation (Wallbox) für ihr Elektroauto (BEV und PHEV) einbauen lassen. Auch wenn sie dies auf eigene Kosten tun möchten, haben sie keinen Anspruch auf eine Erlaubnis, wenn dadurch die Gefahr einer Stromnetz-Überlastung besteht.
Das berichtet das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 416 C 6002/21). Die Interessen der anderen Mieter und des Vermieters sind zu berücksichtigen.
Die Kläger mieteten eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Die Stellplätze werden über Hausanschlüsse mit Strom versorgt. Für ihr künftiges Hybridfahrzeug (PHEV) beantragten sie bei ihrer Vermieterin, eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation beauftragen zu können. Dies sollte 1600 bis 1700 Euro kosten. Es sollte keine Nutzungspauschale erhoben und die Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler angeschlossen werden.
Die Vermieterin wollte die Genehmigung jedoch nicht erteilen. Über jeden der zwei Hausanschlüsse könnten nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden. Insgesamt hätten aber bereits 27 Mietparteien ihr Interesse an einer Ladestation angemeldet.
Die Beklagte verwies die Kläger deswegen an einen städtischen Versorger (SWM). Für einmalig 1499 Euro und eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro sowie eine gestaffelte monatliche Strompauschale böte dieser Ladestationen an. Nur dieser Versorger könne genügend Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es nicht möglich, den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen.
Die Klage der Mieter dagegen scheiterte vor dem Amtsgericht München. Das Ehepaar hat keinen Anspruch darauf, den Anbieter selbst auszusuchen. Zwar könne ein Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt. Diese müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.
Der Anspruch besteht aber nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter unzumutbar wäre. Auch dürfe der Vermieter eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anstreben. Es wäre nicht akzeptabel, den Klägern eine private Einzellösung zu erlauben, welche aber spätestens nach Ausschöpfen der geringen Kapazität der vorhandenen Stromanschlüsse, weiteren Interessenten die Installation von eigenen Lademöglichkeiten aufgrund der Stromproblematik versagen würde.