Bei den Posts hier rate ich jedem, vor nicht mehr rückgängig zu machenden Schritten anwaltliche Beratung hinzuzuziehen. Ich versuche eine Darstellung nach meinem Verständnis auf Grundlage meines Kaufvertrag es:
1. Ersatzmobilität gewährt VW als Sachleistung bei Verzug. VW kann da nichts von euch zurückfordern, auch wenn es nicht zur Auslieferung des Fahrzeugs kommt.
2. Bei Rücktritt gibt es keinen Schadenersatz, die wechselseitig erbrachten Leistungen sind zurückzugeben. Ihr habt nichts gezahlt und kein Auto erhalten, also ist nichts zurückzugeben.
3. Statt Rücktritt sollte deshalb Schadenersatz verlangt werden. Dieser ist für VW auf 25% des Kaufpreises beschränkt. Schadenersatz müsst ihr im Streitfall geltend machen und beziffern können. Dies kann in eigener Anmietung des Ersatzfahrzeugs bestehen, falls VW euch nichts stellt. Auch in Mehrkosten für Benzin gegenüber Strom, gerade wenn Strom sehr günstig bezogen werden kann (eigene PV-Anlaga z.B.). Ich denke auch, Wegfall oder Minderung der Forderung fällt hierunter. Auf die 25% kann VW aber immer erst die Kosten der Ersatzmobilität anrechnen.
4. Der Verzugsschaden bei Erfüllung und vorheriger leichter Fahrlässigkeit ist sogar nur auf 5% beschränkt. Wenn ihr also wartet bis der Wagen endlich geliefert wird und Ersatzmobilität bezieht kann kaum zusätzlicher Schadenersatz gefordert werden.
5. Wer die Prämie realisieren möchte, Liefertermin in 2022 hat und ohne Prämie das Auto nicht mehr will sollte also in der Regel wie folgt vorgehen: VW 6 Wochen nach unv. LT schriftlich in Verzug setzen, Lieferfrist bis zum 31.12.2022 unter Androhung der Leistungsverweigerung nach Fristablauf setzen, dann ab 01.01.2023 Leistung verweigern und Wegfall der Prämie einfordern.