Beiträge von Kallibaldi

    Ich hatte vor meinem Stromer einen 2018er Audi A3 1.6TDI. Der war mit seinen 5,7L/100km relativ sparsam (bin kein Schleicher und achte auch nicht auf den Verbrauch). Bei den heutigen Diesel Preisen sind das ca. 7,40€ pro 100km.


    Mit meinem ID bin ich bis jetzt auch normal gefahren (kein Schleichen) und komme über die gefahrenen 1000KM im Schnitt auf 19KW/100km. Bei einem Strompreis von 0,27€/KW bin ich somit bei ca. 5,13€/100KM.

    Dabei habe ich weggelassen, dass ich eigentlich auch Strom vom eigenen Dach lade (ca. 0,11€/KW) und auch ab und zu bei ALDx und LIDx nachlade (wenn wir einkaufen sind). So, würde ich auf ca. 3,40€/100km kommen.


    Ich rege mich über den Verbrauch beim ID erst dann auf, wenn ich teurer käme als beim A3. Dann wäre ich bei 27KW bzw 41KW/100KM. Da ist noch Luft nach oben.


    Nicht zu vergessen .... geringere Wartungskosten, keine Steuer, weniger Versicherung, weniger kosten für Verschleißteile da wenig genutzt, etc.


    UNSCHLAGBAR GÜNSTIG!!!!!

    Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis lese ich da nicht raus.


    Ein Fahrradträger mit EG-BE wird nicht plötzlich illegal nur weil VW unsaubere/schwammige Formulierungen in ihr Handbuch schreibt.


    VW hat bestimmt auch keine Bremsbeläge von Fremdanbietern geprüft, und trotzdem erlischt keine BE wenn man Teile anderer Hersteller verwendet.

    Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt, wenn

    1. die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
    3. das Abgas- und/oder Geräuschverhalten negativ verändert wird
    4. gegen Auflagen (z.B. Durchführung der unverzüglichen Änderungsabnahme, Einschränkungen, Einbauanweisungen) verstoßen wird


    VW setzt im Bordbuch ganz klar eine Einschränkung!!!!!!


    Werden Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, hat dies rechtlich gesehen den Eintritt einer auflösenden Bedingung zur Folge und der Verwaltungsakt (Teilegutachten, Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung) erlischt. Als Folge hiervon ist der Tatbestand des §19 Absatz 3 Satz 1 nicht mehr gegeben. Dies führt dazu, dass die Betriebserlaubnis gemäß §19 Absatz 2 erlischt.


    Egal welche TÜV Bestätigung, EG-BE, etc. ein Fahrradträger hat sobald VW eine Einschränkung setzt kann sich kein Drittanbieter darüber hinwegsetzen. So hat dies auch Uebler ganz klar mitgeteilt. (auch wenn die Träger baugleich mit denen von VW sind!!!!)


    VW muss das Bordbuch nachbessern und die Einschränkung anders formulieren.


    Hat nochmal jemand den Link zur Liste mit den "zugelassenen" Trägern?


    Ich bin nach wie vor relativ überzeugt, dass eine solche Beschränkung nicht so einfach durchsetzbar wäre. Wettbewerbstechnisch sehr zweifelhaft.

    Wir haben Ihre Anfragen in unserer Fachabteilung für Sie recherchiert.

    Für den ID.3 sind nachfolgende Fahrradträger aus unserem Original Volkswagen Sortiment geprüft und freigegeben. Gerne nennen wir Ihnen die Volkswagen Zubehör Teilenummern:


    000 071 105 K - 2 Fahrräder, faltbar, Basic

    000 071 105 J - 2 Fahrräder, Premium, faltbar

    000 071 105 G - 2 Fahrräder, großer Abklappwinkel

    3C0 071 105 B - 2 Fahrräder, klappbar, faltbar, Compact II

    3C0 071 105 C - 3 Fahrräder, klappbar, faltbar, Compact III


    Bei dem ID.3 dürfen für die Anhängevorrichtung mit einer Stützlast von 55 KG ausschließlich

    Fahrradträger für zwei Fahrräder verwendet werden. Für die Anhängevorrichtung mit einer

    Stützlast von 75 KG, können Fahrradträger für 3 Fahrräder verwendet werden.


    Zu dem von Ihnen genanntem Fahrradträger „Uebler i31“ können wir keine Aussage treffen.

    Dieser ist nicht von Volkswagen geprüft und freigegeben. Bitte wenden Sie sich für weitere

    Informationen an den Hersteller Uebler.


    Der ID.3 ist optional mit einer Fahrradträgervorbereitung bestellbar. Die Stützlast beträgt seit

    Jahreswechsel 20/21 75 KG. Bei den Fahrzeugen welche im Jahr 2020 produziert wurden,

    beträgt die Stützlast 55 KG.


    Damit Sie verlässlich beurteilen können, für welche Stützlast Ihr Fahrzeug ausgelegt ist, ist

    ausschließlich der Aufkleber an der Fahrradträgerhalterung maßgeblich (55 kg oder 75 kg

    Stützlast).

    Folgendes Feedback kam von VW. Was meint Ihr ??? Das liest sich anders als im Handbuch!!


    ....Empfehlung.......lediglich die Einhaltung der vorgegebenen Stützlast beachten


    Gerne haben wir Ihre Anfrage in unserer Fachabteilung für Sie recherchiert.

    Bei der von Volkswagen für den ID.3 angebotenen Vorrichtung zur Befestigung eines Fahrradträgers handelt es sich nicht um eine herkömmliche Anhängevorrichtung. Dieses können wir Ihnen nur so bestätigen.

    Es kann aus Sicht von Volkswagen nur die Empfehlung der geprüften Modelle freigegeben werden, alles andere obliegt Ihnen als Kunden.

    Eine zusätzliche Argumentation gibt es hierzu nicht. Sie müssen lediglich die Einhaltung der vorgegebenen Stützlast beachten.

    Für weitere Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


    Viele Grüße und bleiben Sie gesund


    Also ich bin ja kein Anwalt ...... aber das löst das Problem irgendwie nicht.

    Ist jemand von Euch Anwalt bzw kennt einen, welcher sich in der Sache einmal belesen kann.


    Ich finde schon, dass sich VW hier eindeutig ausdrückt. In der gedruckten als auch online Version des Bordbuchs.


    "Es dürfen nur von Volkswagen frei gegebene Fahrradträger verwendet werden"


    Da VW nur seine eigenen Fahrradträger als "frei gegeben" auflistet ist die Sachlage klar. Außerdem verweist VW in Schreiben auf den Hersteller (in diesem Fall Uebler), was absoluter blödsinn ist. Uebler macht keine Freigabe bzw. erhebt eine Einschränkung. Uebler produziert Fahrradträger nach DIN Standards und läasst diese entpsrechend durch den TÜV abnehmen. Damit sind die Träger technisch für bestimmte Rahmenbedingungen (TRaglast, D-Wert, etc.) erlaubt und sollten eigentlich nun an allen passenden Fahrzeugen genutzt werden dürfen. Bis auf den ID.3 !


    Zur Zeit dürfen wir uns alle (bis auf @Schräg) einen neuen Fahrradträger kaufen oder den Verlust der ABE in Kauf nehmen.

    Ich habe noch einmal eine Anfrage an VW gesendet mit einer Kopie des Uebler Schreibens.


    Fakt ist: Jeder von uns iD.3 Fahrern, welcher seinen ID.3 mit einem anderen als einem von VW offiziell zugelassenen Fahrradträger (da VW dies genau so einschränkt!!) nutzt verliert für diesen Zeitraum die ABE / Zulassung / Versicherungsschutz !!!!!!!


    Egal ob die diverse Träger baugleich mit den Modellen von VW sind oder nicht oder ob diese die technischen Anforderungen erfüllen oder diese vom TÜV abgenommen sind. Das kann VW so nicht gemeint haben.


    Alle betroffenen hier im Forum sollten schnellst möglichst auch an VW schreiben und mit Druck aufbauen,

    Folgende Info bekam ich heute von Uebler.


    Unsere Kupplungsträger für die Anhängerkupplung sind grundsätzlich keine fahrzeugspezifische Anbauteile und können, unter Verwendung einer DIN genormten Anhängerkupplung, für nahezu jedes Fahrzeug verwendet werden.


    Voraussetzungen dafür sind: Durchmesser Kugelkopf der Anhängerkupplung 49,5 - 49,9 mm; Material Stahl; Mindestabstand vom Fahrzeug-Heck bis Mitte Kugelkopf der Anhängerkupplung 60 mm.



    Der TÜV macht bei unseren Trägern eine Freigabe anhand eines Stufensystems, seitens der Stützlast der Anhängekupplung am jew. Zugfahrzeug und deren *D-Wert.


    Dieses Stufensystem folgt ab 50 kg, ab 75 kg und – bei manchen Trägern – auch ab 90 kg Stützlast.


    Unsere Träger für 3 Fahrräder, z.B. i31, dürfen ab einer Stützlast von 75 kg und einem D-Wert von mind. 6,7 kN mit insgesamt maximal 54 kg beladen werden. Bei max. 30 kg/Fahrrad würde dies z.B. 2 Fahrräder á 12 kg und 1 Fahrrad á 30 kg entsprechen.



    Sofern die o.g. Werte vorhanden sind (Stützlast und D-Wert) würde es rein technisch gesehen keinen Unterschied machen, auch unser eigenes Modell i31 (Uebler Artikel-Nr. 15910) zu nutzen, da die Zuladungsgrenzen exakt dem VW Compact III - Träger entsprechen.


    Weshalb unser Träger insofern nicht freigegeben wäre, können wir an dieser Stelle nicht nachvollziehen. Sobald jedoch Einschränkungen seitens des Fahrzeugherstellers im Bordbuch gegeben sind, haben wir darauf dennoch keinen Einfluss, da sowohl das Fahrzeug selbst als auch die Anhängerkupplung für den entsprechenden Fahrradträger geeignet sein muss. Über diese Einschränkungen können wir uns nicht hinweg setzen.


    Ebenso verhält es sich auch mit dem Volkswagen-Modell „Premium“ (000.071.105 J), welches unserem eigenen Träger i21 (Artikel-Nr. 15900, bzw. vormals 15930) entspricht. Auch hier sind die Zuladungsgrenzen auf den Träger identisch, wurde seitens VW jedoch im Bordbuch ausgenommen.


    Die kurzen werden für hinten sein. Ladekantenschutz im gleichen Design ist gerade laut Hersteller in der Vorbereitung und soll im Mai oder Juni verfügbar sein.

    Das ist der Hersteller und unter dem Namen ist er bei Ebay zu finden.

    v_protect

    Kennst Du den Hersteller und dessen Produkte schon ?? Ich hatte einmal das Problem dass sich beim Ablösen des Ladenkantenschutz Teile des Klarlacks / Lack gelöst haben. Mag ja hier nicht so sein, aber alles was direkt auf den Lack kommt würde ich heute und mit der Erfahrung sehr genau prüfen.

    Mir hatte das Autohaus hinten auch einen Träger montiert, welcher vor Ort noch entfernt wurde. Es gibt (lt. "Spezialisten " vor Ort) keine Information darüber, dass bei einem ID.3 mit AHK kein Träger montiert werden darf ! Jedenfalls waren dort alle sehr überrascht und einsichtig.

    Den vorderen Träger hatte ich montiert gelassen und bis heute (2 Tage ;)) keine Fehlermeldungen. Sollte ich diesen noch entfernen ?? Geht das so einfach ?? Brauche ich zur Montage am bestehenden Träger spezielle Schrauben / Klipse o.ä.??