Perfekt! Drucke den Link aus dem Beitrag #13 aus und gib das Deiner Lohnbuchhaltung. Damit solltest Du wieder bei 0,25 % landen!
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Nicht zum Bruttolistenpreis zählen
- die Überführungskosten für das Fahrzeug
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Nicht zum Bruttolistenpreis zählen
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Hallo,
schau mal hier: (hier klicken). Dort findet man vieles zum VW ID.
Hallo,
ich habe den ID.4 1st max im Juni 2021 als Dienstwagen bekommen. Die Volkswagen Leasing hat uns mit Schreiben vom 11.06.2021 einen BLP von € 59.950,01 bescheinigt.
Kann ich bestätigen. Ist bei mir identisch.
Alles anzeigenHabe auch einen Id. First Max und der hat einen BLP von 59.950 € und auch mit 0,25% versteuert.
Winterreifen und Überführung bleiben außen vor. Musste ich beim letzten Dienstwagen auch unserer Lohnabteilung erklären, da wir bei uns als Steuerberatungsgesellschaft angelerntes Personal die eigenen Abrechnungen macht und „nur“ für die Mandanten entsprechend ausgebildetes Personal vorhanden ist.
Beim Id4 zählte dann nur das Schreiben der VW Leasing für die Personalabteilung (das kam erst einen Monat später). Geschäftsführung und Lohnabteilung hatten panische Angst, ob mein Vortrag als Angestellter Steuerberater den Id.4 nur mit 0,25% zu versteuern richtig war.
59.950 ist der BLP mit 19% in April 2021 gewesen.
Auch das kann ich bestätigen. Wir haben damals bewusst den Preis mit 19% kalkuliert um zu schauen, dass das noch passt.
Zitat von PoWderPerfekt! Drucke den Link aus dem Beitrag #13 aus und gib das Deiner Lohnbuchhaltung. Damit solltest Du wieder bei 0,25 % landen!
Es zählt allein der BLP-Ausweis gem. Bescheinigung. Sofern die Überführungskosten nicht separat in der VW-Bescheinigung aufgelistet sind, wird das nicht helfen. Dann hilft nur eine korrigierte Bescheinigung.
Es zählt allein der BLP-Ausweis gem. Bescheinigung. Sofern die Überführungskosten nicht separat in der VW-Bescheinigung aufgelistet sind, wird das nicht helfen. Dann hilft nur eine korrigierte Bescheinigung.
Habe gerade mal unsere Unterlagen durchgeschaut. Außer beim Leasing-Angebot sehe ich nirgends den BLP.
Update. Habe das Dokument gefunden: 59.950,01 €.
pasted-from-clipboard.png
Habe gerade mal unsere Unterlagen durchgeschaut. Außer beim Leasing-Angebot sehe ich nirgends den BLP.
Der BLP kommt noch mal zum Zeitpunkt der Zulassung in einem separaten Schreiben von VW Leasing. Und da wird dann gerne mal von VW die Auslieferung dazu addiert.
Von Volkswagen Leasing gibt es ein extra Schreiben wegen des BLP.
Das sollte natürlich ohne Überführungskosten sein bzw. diese extra aufführen. Was aber wiederum nicht zum BLP passt und daher nicht vorkommen sollte.
Hab meinen Beitrag aktualisiert...
Das Schreiben in #19 passt doch - genau von diesem Schreiben rede ich auch die ganze Zeit. Alle anderen Angaben sind Schall und Rauch - DAS zählt und DAS passt auch...
PoWder
Das Schreiben in #19 passt doch - genau von diesem Schreiben rede ich auch die ganze Zeit. Alle anderen Angaben sind Schall und Rauch - DAS zählt und DAS passt auch...
PoWder
Powder, du sagst es wie es ist. Nur steht da bei mir 60.840€. Aber das wird sich ändern... Stay tuned.
Diese Schreiben der VW-Leasing sagen explizit aus, dass der ausgewiesene BLP ausschließlich auf Angaben des Lieferanten beruht, nicht verbindlich ist und man sich bei Einwendungen an den Lieferanten wenden muss.
Aus dem Leasing Angebot ergibt sich auch immer der Bruttolistenpreis und wenn dieser nur um die Kosten der Überführung von dem bestätigten BLP der Leasing abweicht, hat man schon den benötigten Nachweis.
Ein falscher BLP-Ausweis in einer Bescheinigung ist rechtlich eben gerade nicht bindend, wenn sich dies anhand von anderen Vertragsunterlagen belegen lässt.
Quatsch wird nicht richtiger, nur weil man mit viel Text um sich schmeißt. Aus dem Angebot ergibt sich genau GAR NICHTS.
Es gilt weiterhin R 8.1 Abs. 9 Satz 6 der LStR. Und da ist wie folgt zu lesen: Listenpreis ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer...
Ich möchte darum bitten, einen höflichen Umgangston zu wahren und andere Meinungen gelten zu lassen. Es ist in Ordnung, eine gegensätzliche Meinung kundzutun, aber Verunglimpfungen auf der persönlichen Ebene gehen zu weit. Es wurde eine entsprechende Verwarnung ausgesprochen.
Quatsch wird nicht richtiger, nur weil man mit viel Text um sich schmeißt. Aus dem Angebot ergibt sich genau GAR NICHTS.
Es gilt weiterhin R 8.1 Abs. 9 Satz 6 der LStR. Und da ist wie folgt zu lesen: Listenpreis ist die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer...
Sie zitieren hier nur eine Richtlinie zum Einkommensteuergesetz und abgesehen davon, dass dies lediglich eine Verwaltungsanweisung ist, sie also nur für die Verwaltung bindend ist, widerlegen Sie damit keinesfalls, was ich geschrieben habe, Sie sind in Ihrem Eifer der Belehrung nur wieder einmal ungenau.
In dem Angebot werden alle Bruttolistenpreise des Herstellers, also die des Grundfahrzeugs und der dann folgenden Sonderausstattung aufgeführt und wenn diese Summe von der „falschen“ Bescheinigung der Leasinggesellschaft lediglich um die Differenz der Überführungskosten abweicht, die Leasingrate aber die gleiche ist, ist das ein Indiz für den korrekten Bruttolistenpreis.
Nirgendwo im Gesetz steht, das der „bescheinigte“ Bruttolistenpreis maßgeblich ist, oder überhaupt eine Bescheinigung desselben notwendig ist. Wie Sie doch selbst zitieren ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich.
Wie Sie den Nachweis des BLP erbringen, ist Ihre Sache. Eine falsche Bescheinigung kann aber nicht maßgeblich sein und kann daher selbstverständlich widerlegt werden.
Ich habe hier lediglich erläutert, welche Möglichkeiten bestehen, die Bemessungsgrundlage (BLP) für die Eigenverbrauchsbesteuerung nachzuweisen. Ihr Hinweis, dass allein die Bescheinigung der Leasinggesellschaft maßgeblich sei, ist leider falsch und für den Ratsuchenden nicht hilfreich.
Klar ist die Bescheinigung der Leasinggesellschaft nicht die rechtlich verbindliche Angabe des Bruttolistenpreises,
aber meistens will der Lohnsachbearbeiter genau diese Bescheinigung haben.
Was anderes interessiert auch den für meine Abrechnung zuständigen nicht. Dieser will den geldwerten Vorteil für den KFZ-Sachbezug
so ermitteln.
Ein Prüfer des Finanzamts in BaWue kann anhand der Fahrgestellnummer den tatsächlichen Listenpreis in einer externen Datenbank abfragen. Diese Abfrage soll anscheinend eine Gebühr von einem Euro kosten.
Drei Gründe dafür:
- Austausch mit anderen VW ID. Fahrern
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