Lichtleiste zwischen den Scheinwerfern

  • Bedeutet das dann, dass die kombination: tagfahrlicht vorne + Lichtleisten vorne + rücklichter in D erlaubt ist ?

    ID.3 Life +WP seit 03.11.2020

    75% der Fahrenergie vom eigener PV. ;)

  • TFL und Rücklichter sind erlaubt. Bei der Leiste weiß ich es nicht.

    ID.4 Pro Performance

    25.01.22: Bestellung

    02.02.22: Auftragsbestätigung

    21.10.22: Fertigungsablauf Emden

    15.12.22: Ausstattungsdetails verschwunden

    03.01.23: FIN ist da

    02.02.23: Auslieferung Autostadt


    Kommissionsnr: AJ8xxx

    Softwareverbund 8

    Modelljahr 2023

    Ausstattung: Design, Assistenz Plus IQ.Drive, Interieur Plus, Infotainment Plus, Komfort, AHK, WP


    Zweitwagen: eGolf 300

  • Habe gestern und heute die lichtleisten eingebaut und verkabelt.

    Zerschundene hände und das VW-zeichen vorne zerbrochen. Dieses zunächst geklebt, da es 75 € kostet !

    Das "berühmte" grau-braune kabel zur hinteren kennzeichenbeleuchtung war bei meinem ID.3 Life (= einfachversion) im beifahrerfußraum zu finden. Suchen und messen hat mich richtig zeit gekostet. Jetzt funktioniert aber alles wie vorgesehen.

    Wünschen allen viel erfolgt, die das auch noch machen wollen, .

    Wer möchte denn 75€ dafür haben? Hier kostet es 35€: https://shop.ahw-shop.de/origi…hwarz-10a853601awa?c=9152

  • Wer möchte denn 75€ dafür haben? Hier kostet es 35€: https://shop.ahw-shop.de/origi…hwarz-10a853601awa?c=9152

    Der VW-händler. Vielen Dank für die info !


    Und der eigentliche punkt: lichtleisten gemeinsam mit dem tagfahrlicht am tag erlaubt oder nicht gibt es immer noch kein endgültiges ergebnis.


    Entweder grundsätzlich nicht möglich

    oder wenn auch rücklicht und hintere kennzeichenleute brennt ist es möglich.

    ID.3 Life +WP seit 03.11.2020

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  • Und der eigentliche punkt: lichtleisten gemeinsam mit dem tagfahrlicht am tag erlaubt oder nicht gibt es immer noch kein endgültiges ergebnis.

    Schätze das kann niemand genau sagen... ich habs versucht und sowas kommt dabei raus...


    Folgende Frage versucht das KBA auf Ihrer Homepage zu beantworten:

    Welche Vorschriften sind für Tagfahrleuchten relevant?

    Ist eigentlich die falsche Frage, weil es geht mir ja um die Konturleuchten (Leisten) zwischen VW Logo und Scheinwerfer.

    Wann dürfen die Leisten leuchten ist eigentlich die passende Frage.

    Eine ganz einfache Frage bei der man ungewollt hunderte Schriftstücke aus ganz Europa lesen muss.


    Quelle:

    https://www.kba.de/DE/Service/FAQs/faq_node.html


    Für Tagfahrlicht gelten die Bestimmungen nach

    § 49a Abs. 5 (StVZO).

    Danach dürfen als Tagfahrleuchten nur nach der ECE-Regelung Nr. 87 genehmigte lichttechnische Einrichtungen verwendet werden

    (siehe Anhang zur StVZO über anzuwendende EG-Richtlinien und ECE-Regelungen, hier § 49a Abs. 5, Satz 2 Nr. 5).

    Die dabei anzuwenden Schaltungsvorschriften für das Tagfahrlicht sind der ECE-Regelung Nr. 48 zu entnehmen.


    Hier die Regelung 48 vom 30.9.2016:

    Quelle:

    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.265.01.0125.01.DEU

    Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von

    Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen [2016/1723]


    Und endlich nach langer Suche aus 118 Seiten die gültigen Vorschriften gefunden.


    Absatz 6.2.7.6.2. besagt:

    die Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei

    zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind oder

    6.2.7.6.3. es müssen unübersehbare Hilfsmittel vorhanden sein, die den Fahrer darauf hinweisen, dass die Scheinwerfer, die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten und Seitenmarkierungsleuchten nicht leuchten Dies kann wie folgt erreicht werden:

    6.2.7.6.3.1.durch Vorhandensein zweier deutlich verschiedener Niveaus der Beleuchtungsintensität der Instrumententafel für Nacht und für Tag, die dem Fahrer anzeigen, dass die Abblendscheinwerfer einzuschalten sind oder

    6.2.7.6.3.2. durch unbeleuchtete Anzeiger und die Kennzeichnung von manuell bedienten Betätigungseinrichtungen, die gemäß Regelung Nr. 121 beleuchtet werden müssen, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind oder

    6.2.7.6.3.3. durch eine Kontrolleinrichtung, die optisch, akustisch oder beides sein kann, und die erst bei verringerter Umgebungshelligkeit gemäß Anhang 13 aktiviert wird, um den Fahrer darauf hinzuweisen, dass die Abblendscheinwerfer eingeschaltet werden sollten. Ist die Kontrolleinrichtung einmal aktiviert, darf sie sich erst ausschalten, wenn die Abblendscheinwerfer eingeschaltet worden sind oder die Einrichtung, mit der der Motor (Antriebssystem) angelassen und/oder abgestellt wird, sich in einer Stellung befindet,

    in der der Betrieb des Motors (Antriebssystems) nicht möglich ist 30.9.2016 L 265/156 Amtsblatt der Europäischen Union DE

    6.2.7.7. Unbeschadet des Absatzes 6.2.7.6.1 dürfen sich die Abblendscheinwerfer automatisch, in Abhängigkeit von anderen Faktoren wie der Zeit oder den Umgebungsbedingungen

    (z. B. Tageszeit, Fahrzeugstandort, Regen, Nebel usw.) ein- oder ausschalten.


    Und

    Absatz 5.11 besagt:

    Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen

    Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.


    5.11.1. Diese Vorschrift gilt nicht in folgenden Fällen:

    5.11.1.1. wenn Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten sowie die Seitenmarkierungsleuchten, die mit diesen Leuchten kombiniert oder ineinandergebaut sind und als Parkleuchten fungieren, eingeschaltet sind oder

    5.11.1.2. wenn Seitenmarkierungsleuchten zusammen mit Fahrtrichtungsanzeigern blinken oder

    5.11.1.3. wenn das Lichtsignalsystem gemäß Absatz 6.2.7.6.2 in Betrieb ist

    5.11.2. für Begrenzungsleuchten, wenn deren Funktion gemäß den Vorschriften von Absatz 5.12.1 ersetzt wird

    5.11.3.Im Falle eines Systems voneinander abhängiger Leuchten müssen alle Leuchten gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden.


    Absatz 5.12.1 besagt:

    5.12.1. Die Abblendscheinwerfer und/oder Fernlichtscheinwerfer und/oder die Nebelscheinwerfer dürfen die Funktion der Begrenzungsleuchten übernehmen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

    5.12.1.1.ihre elektrischen Schaltungen sind dergestalt, dass bei einem Ausfall einer dieser Beleuchtungseinrichtungen die Begrenzungsleuchten automatisch wieder eingeschaltet werden und

    5.12.1.2. die sie ersetzende Leuchte/Funktion erfüllt hinsichtlich der jeweiligen Begrenzungsleuchte die Vorschriften für: a) die in Absatz 6.9.5 für die Begrenzungsleuchten vorgeschriebene geometrische

    Sichtbarkeit und b) die fotometrischen Mindestwerte je nach den Winkeln der Lichtverteilung und

    5.12.1.3. in den Gutachten über die ersetzende Leuchte muss ein ausreichender Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften von Absatz 5.12.1.2 vorgelegt werden


    Ist das nicht Toll. Auf jede Frage eine Antwort und obendrein ein Verweis auf totale Verwirrung, so sieht es aus in Deutschland, alles bis ins kleinste geregelt.

    Falls es jemand schaffen sollte hier einen Durchblick zu finden, bitte bei mir melden. Ich habs leider nicht in allen Einzelheiten hinbekommen.

    Und jetzt wird mir auch klar warum selbst beim ADAC sämtliche Links zu diesem Thema gelöscht wurden.


    Ich werde mir dieses Amtsdeutsch jedenfalls ausdrucken und falls jemand dieses Thema anspricht direkt unter die Nase halten, mal schauen was passiert.

    4 Mal editiert, zuletzt von Backes ()

  • Vielen Dank für die recherche !


    Die lichtleisten dürften keine tagfahrleuchten (nach der ECE-Regelung Nr. 87 genehmigte lichttechnische Einrichtung - diese genehmigung fehlt ja)

    sondern vermutlich umrissleuchten sein.

    Und diese dürfen nur gemeinsam mit den schlussleuchten und der beleuchtung des hinteren kennzeichens betrieben werden.

    Die tagfahrleuchten könnten dann auch als vordere begrenzungsleuchten gesehen werden und dann ebenfalls nur mit dieser ganzen gruppe betrieben werden.

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  • Vielen Dank für die recherche !

    Wie auch immer, ich gebe jetzt auf, sorry sowas tue ich mir nicht mehr an.

    Allein herauszubekommen wie die Leisten bezeichnet werden ist unmöglich.

    Gekauft habe ich sie als Konturleuchte aber diese Bezeichnung findet man nirgendwo in den Vorschriften.


    Und Danke nochmal hierfür. Von wegen ist kein großes Ding...


    Kein Ding.JPG




    Gruß...

    3 Mal editiert, zuletzt von Backes ()

  • """In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen
    dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder Schlussleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite mehr als
    200 mm betragen"""

    Das passt dann aber nicht mit dem tagfahrlicht und den lichtleisten.


    Ich gehe weiterhin davon aus, dass tagfahrlicht + lichtleisten vorne in D nicht erlaubt sind - egal was hinten noch so alles eingeschaltet ist.

    Die lichtleisten dürfen nur mit dem fahrlicht (= ab-/aufblend) betrieben werden - so wie es VW bei den serienmäßigen liichtleisten verschaltet hat.

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    Einmal editiert, zuletzt von hu.ms ()

  • Das ist mir auch aufgefallen.

    Ich denke VW wird das schon richtig gemacht haben.


    Mich würde mal interessieren wie das beim GTX mit IQ Licht aussieht.

    Leuchtet die Leiste auch nur mit Abblendlicht?

    In der Werbung lese ich das anders.


    Bei meiner Suche nach Gesetzen ist mir auch aufgefallen das sich da einiges tut in Bezug auf neuesten Technikstand. Bleibt also spannend wie sich das noch entwickelt...

    Einmal editiert, zuletzt von Backes ()

  • Wenn also das orginal-teil nachgerüstet wird, ist es auch erlaubt. Schon klar.

    Als orginalteil nachgerüstet um den stand höherer aussatttungsvarianten ab werk zu erreichen muss es aber

    auch so verschaltet werden, wie eben ab werk verbaut.

    Und das ist NICHT in kombiantion mit dem tagfahrlicht. Eben nur NACHGERÜSTET.

    Das viedeo zeigt übrigens auch nur die kombiantion mit dem abblendlicht.


    Ja in dem artikel steht was anderes, das bezweifle ich aber stark.

    Sie schreiben einerseits nachrüstung um stand ab werk zu erreichen ( = nicht mit TFL) - andererseits in kombination mit tagfahrlicht.

    Eines von beiden stimmt also nicht.


    Die frage, ob das lichtband (konturbeleuchtung) abweichend von der werkskonfiguration

    auch mit dem TFL verschalet werden darf ist also nach wie vor nicht beantwortet !

    ID.3 Life +WP seit 03.11.2020

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    2 Mal editiert, zuletzt von hu.ms ()

  • Die frage, ob das lichtband (konturbeleuchtung) abweichend von der werkskonfiguration

    auch mit dem TFL verschalet werden darf ist also nach wie vor nicht beantwortet !

    Ja, da scheiden sich die Geister...

    Ich werde mit Zündung schalten und noch die Rücklichter dazu (Codieren) sobald mein OBD angekommen ist und dann schaun wir mal.

  • Ja, da scheiden sich die Geister...

    Ich werde mit Zündung schalten und noch die Rücklichter dazu (Codieren) sobald mein OBD angekommen ist und dann schaun wir mal.

    Kennzeichenleuchten nicht vergessen. ;)

    ID.3 Life +WP seit 03.11.2020

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  • Kennzeichenleuchten nicht vergessen. ;)

    Das wird nicht nötig sein :/


    Zitat aus Regelung 48:

    Tagfahrleuchten werden zusammen mit den in Absatz 5.11 genannten Leuchten betrieben, wobei zumindest auch die Schlussleuchten aktiviert sind.


    Mal sehen was beim Codieren möglich ist. ;)

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