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In Verzug setzen oder nicht

    • ID.4+ID.5
  • didibaid4gtx
  • 25. Februar 2022 um 14:51
  • didibaid4gtx
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    • 25. Februar 2022 um 14:51
    • #1

    Hallo,

    ich habe im Juli 2021 ein ID.4 per !!!Geschäftsleasing!!! bestellt. Habe also bei einem Händler X ein Vertrag mit VW Leasing (Y) gemacht, das Lieferant VW (Z) mir unverbindlich in Q4 2021 ein Fahrzeug liefert (ein typisches Dreiecksgeschäft also). Nun hab ich eine mehr schlechte wie rechte Ersatzmobilität von Händler X bekommen (Handschalter-Polo). Ich frage mich, ob ggf. das In-Verzug-Setzen der Leasinggesellschaft, die mein Vertragspartner ist, mir irgendwelche Vorteile bringt. Höhere Gewalt UND Betriebsstörungen sind im Vertrag für Schadensersatz ausgeschlossen. Wenn ich "Betriebsstörungen" recht interpretiere, dann ist das was VW gerade hat eine Betriebsstörung und so würde mir ggf. nicht einmal ein Ersatzwagen zustehen...

    Habe das gestern auch mal dem ADAC zur Prüfung gegeben und bin auf deren Antwort gespannt (werde Euch auf dem Laufenden halten).

    Wie seht Ihr das???

    VW ID4 GTX mondsteingrau-schwarz, Infotainmentpaket, Assistenzpaket Plus, Komfortpaket, zus. 4 Stahl Winterräder 19'', Design-Paket, Sportpaket, Wärmepumpe.

    Geschäftsleasing VW-Leasing. Komm.: AG38..

    Bestellt am 27.07.2021, erster unverbindlicher Liefertermin 12/2021, FIN seit 01/2022, Strichzeichnung weg seit 27.04.2022 :S Lieferung lt. NADIN bis 19.05, Übernommen am 18.05.2022 😋

  • AdMan
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    • heute

    Hallo,
    schau mal hier: hier klicken (Anzeige). Dort findet man vieles zu In Verzug setzen oder nicht.

  • heiko_
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    • 25. Februar 2022 um 15:45
    • #2

    Na es sollte eher ein Vorteil sein den Vertragspartner unter Verzug zu setzen. Erst danach hat man ggf. Ansprüche. Ansonsten könnte man auf die Idee kommen, das beide Parteien zufrieden sind...

  • didibaid4gtx
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    • 25. Februar 2022 um 16:05
    • #3

    Antwort der ADAC-Juristen:


    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Zunächst allgemein zum Thema Lieferverzug:

    Ob Verbraucher Rechte trotz der Lieferverzögerungen haben, kommt auf die Vertragsbedingungen an. Wichtig ist, ob ein verbindlicher oder ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.

    Viele Händler lassen sich aber nicht auf einen verbindlichen Termin ein, weiß ADAC Clubjurist Klaus Heimgärtner: "Dadurch würden sie bei Überschreitung des Termins sofort in Lieferverzug geraten." Daher werden eigentlich immer unverbindliche Liefertermine vereinbart. "Diese dürfen vom Händler - nach den üblichen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) - um sechs Wochen überschritten werden."

    Erst nach Ablauf der sechs Wochen besteht die Möglichkeit, den Händler wirksam - am besten schriftlich nachweisbar - aufzufordern, das Fahrzeug zu liefern. Der Händler ist mit Eingang dieser Aufforderung in Verzug. "Nach gängigen Neuwagenverkaufsbedingungen kann der Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Händlers jedoch höchstens fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz fordern", so Heimgärtner.

    Will der Käufer stattdessen vom Vertrag zurücktreten, muss er dem Händler nach Ablauf der 6-Wochen-Frist eine angemessene Nachfrist von circa zwei Wochen zur Lieferung setzen. Wenn diese Frist erfolglos verstreicht, kann der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Erst vier Monate nach einem unverbindlichen Liefertermin kann der Kunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Fristsetzung kündigen.

    Höhere Gewalt: Gibt es Schadenersatz?

    Grundsätzlich sieht es im Ergebnis schlecht aus für eine Schadenersatzzahlung. "Denn den Verkäufer trifft in der Regel kein Verschulden an der Lieferverzögerung durch mangelnde Bauteile beim Hersteller."

    Der Händler könnte allenfalls einwenden, dass er wegen höherer Gewalt nicht liefern kann, und damit eine faktische Verlängerung der Lieferzeit um vier Monate (nach den NWVB) erzielen. "Will der Kunde das nicht hinnehmen, muss - nötigenfalls gerichtlich - geklärt werden, ob die Gründe für das Fehlen der Bauteile tatsächlich höhere Gewalt bedeuten", so Clubjurist Heimgärtner. Allein das Fehlen von Bauteilen bei der Produktion wird regelmäßig keine höhere Gewalt sein.

    Fehlende Halbleiter: Neuwagen kommen später
    Chip-Engpässe bei den Herstellern, Halbleiter sind Mangelware. Bei vielen Neuwagen verzögert sich die Lieferung.
    www.adac.de

    Zu Ihrem Fall:

    Wenn es kein Verschulden des Verkäufers gibt, haben Sie keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dementsprechend auch während der Wartedauer keinen Anspruch auf einen Ersatzwagen. Sofern hierzu vertraglich nichts vereinbart wurde, ist es eine rein freiwillige Leistung des Verkäufers. D.h. der Verkäufer muss Ihnen keinen Ersatzwagen geben. Folglich haben Sie auch keine Wahl bei der Art des Ersatzfahrzeugs.


    Da ich aber nicht vom Vertrag zurücktreten will, bringt mir das In-Verzug-setzen im Moment gar nichts, außer Aufmerksamkeit und ggf. die Streichung der Ersatzmobilität. Meine Entscheidung heute: Füße still halten und Abwarten...

    VW ID4 GTX mondsteingrau-schwarz, Infotainmentpaket, Assistenzpaket Plus, Komfortpaket, zus. 4 Stahl Winterräder 19'', Design-Paket, Sportpaket, Wärmepumpe.

    Geschäftsleasing VW-Leasing. Komm.: AG38..

    Bestellt am 27.07.2021, erster unverbindlicher Liefertermin 12/2021, FIN seit 01/2022, Strichzeichnung weg seit 27.04.2022 :S Lieferung lt. NADIN bis 19.05, Übernommen am 18.05.2022 😋

  • heiko_
    Gast
    • 25. Februar 2022 um 16:22
    • #4

    Na letzlich entscheidet immer noch ein Richter.

    Zu diesem Thema kann man hier noch was nachlesen. In einigen Punkten identisch zu obigen...

    Lieferengpässe – welche Rechte haben Verbraucher?
    Seit Corona steigen die Wartezeiten etwa bei neu bestellten Autos. Auch Haushaltsgeräte oder Möbel kommen oft erst weit nach dem Liefertermin.…
    www.swrfernsehen.de
  • didibaid4gtx
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    • 25. Februar 2022 um 16:27
    • #5
    Zitat von heiko_

    Na letzlich entscheidet immer noch ein Richter.

    Zu diesem Thema kann man hier noch was nachlesen. In einigen Punkten identisch zu obigen...

    https://www.swrfernsehen.de/marktcheck/lie…-kunde-100.html

    Du hast vollkommen Recht. Nur der Weg bis zum Richter kostet mich definitiv mehr Zeit und Geld und NERVEN als das Warten auf das Auto...

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  • Bro6
    Gast
    • 25. Februar 2022 um 18:56
    • #6
    Zitat von didibaid4gtx

    Du hast vollkommen Recht. Nur der Weg bis zum Richter kostet mich definitiv mehr Zeit und Geld und NERVEN als das Warten auf das Auto...

    Hallo,

    mein GTX ist auch ein Geschäftsleasing und ich habe mit dem AH die Vereinbarung getroffen, dass ich über VW ein ID4 Abo für 3 Monate abschließe. Für alles was über die normale Leasingrate hinaus geht, inkl. der nicht abzugsfähigen Vorsteuer aus dem Abo kommt VW auf.

    Für mich bedeutet das eigentlich nur eine Verlängerung des Leasisg nach hinten raus und das ist OK für mich.

  • diroesner
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    • 6. April 2022 um 21:27
    • #7

    Also ich persönlich kann nichts schlechtes sagen, ID4 in 03/21 bestellt (Geschäftswagen Leasing), in 09/21 Ersatzfahrzeug (ID3) zur Verfügung gestellt bekommen und in 12/21 das neue Fahrzeug vor die Tür gestellt bekommen. Also alles gut.

  • Koeppel
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    • 6. April 2022 um 21:37
    • #8

    Ich bin weder Jurist noch anderweitig Experte auf dem Gebiet. Ich kann aber über mein Vorgehen berichten. In Verzug setzen, ist ein klarer Schritt, dem Taten folgen sollten … Ich habe daher das in Verzug Setzen angekündigt (4 Wochen vorher) und der anderen Partei die Möglichkeit gegen noch zu handeln (in den 2 Wochen Frist ab in Verzug setzen kann in einem Konzern niemand reagieren …). Ob das in jedem Fall hilft wage ich zu bezweifeln, bei mir hat es geholfen - ich habe den Wagen dann zeitnah bekommen.

  • diroesner
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    • 6. April 2022 um 21:41
    • #9

    Ok ich hatte den Vorteil 2 Firmenwagen in Zahlung geben zu können welche auch entsprechend vorab schriftlich akzeptiert wurden. Da der ID4 dann nicht zur angegebenen Zeit kam konnte ich so Druck ausüben, die Wagen wurden übernommen und das Ersatzfahrzeug gab es kostenfrei dazu. So hatte ich keine Probleme.

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