Antwort der ADAC-Juristen:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst allgemein zum Thema Lieferverzug:
Ob Verbraucher Rechte trotz der Lieferverzögerungen haben, kommt auf die Vertragsbedingungen an. Wichtig ist, ob ein verbindlicher oder ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.
Viele Händler lassen sich aber nicht auf einen verbindlichen Termin ein, weiß ADAC Clubjurist Klaus Heimgärtner: "Dadurch würden sie bei Überschreitung des Termins sofort in Lieferverzug geraten." Daher werden eigentlich immer unverbindliche Liefertermine vereinbart. "Diese dürfen vom Händler - nach den üblichen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) - um sechs Wochen überschritten werden."
Erst nach Ablauf der sechs Wochen besteht die Möglichkeit, den Händler wirksam - am besten schriftlich nachweisbar - aufzufordern, das Fahrzeug zu liefern. Der Händler ist mit Eingang dieser Aufforderung in Verzug. "Nach gängigen Neuwagenverkaufsbedingungen kann der Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Händlers jedoch höchstens fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises als Schadenersatz fordern", so Heimgärtner.
Will der Käufer stattdessen vom Vertrag zurücktreten, muss er dem Händler nach Ablauf der 6-Wochen-Frist eine angemessene Nachfrist von circa zwei Wochen zur Lieferung setzen. Wenn diese Frist erfolglos verstreicht, kann der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Erst vier Monate nach einem unverbindlichen Liefertermin kann der Kunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Fristsetzung kündigen.
Höhere Gewalt: Gibt es Schadenersatz?
Grundsätzlich sieht es im Ergebnis schlecht aus für eine Schadenersatzzahlung. "Denn den Verkäufer trifft in der Regel kein Verschulden an der Lieferverzögerung durch mangelnde Bauteile beim Hersteller."
Der Händler könnte allenfalls einwenden, dass er wegen höherer Gewalt nicht liefern kann, und damit eine faktische Verlängerung der Lieferzeit um vier Monate (nach den NWVB) erzielen. "Will der Kunde das nicht hinnehmen, muss - nötigenfalls gerichtlich - geklärt werden, ob die Gründe für das Fehlen der Bauteile tatsächlich höhere Gewalt bedeuten", so Clubjurist Heimgärtner. Allein das Fehlen von Bauteilen bei der Produktion wird regelmäßig keine höhere Gewalt sein.
Zu Ihrem Fall:
Wenn es kein Verschulden des Verkäufers gibt, haben Sie keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dementsprechend auch während der Wartedauer keinen Anspruch auf einen Ersatzwagen. Sofern hierzu vertraglich nichts vereinbart wurde, ist es eine rein freiwillige Leistung des Verkäufers. D.h. der Verkäufer muss Ihnen keinen Ersatzwagen geben. Folglich haben Sie auch keine Wahl bei der Art des Ersatzfahrzeugs.
Da ich aber nicht vom Vertrag zurücktreten will, bringt mir das In-Verzug-setzen im Moment gar nichts, außer Aufmerksamkeit und ggf. die Streichung der Ersatzmobilität. Meine Entscheidung heute: Füße still halten und Abwarten...