Hallo!
Ob das einfache Umstecken der Sicherung schon eine technische Veränderung darstellt oder ob mehr dazu gehört, ich weiss es nicht.
Sollte tatsächlich in der Betriebsanleitung hierauf hingewiesen werden, ist das Umstecken wohl keine technische Veränderung, sondern kann unter bestimmungsgemäßer Nutzung eingeordnet werden. Ob Das so in der B.A. steht- ist mir noch nie aufgefallen.
Worüber ich mir aber sehr sicher bin ist das Verhalten von Versicherungen, wenn Diese eine Möglichkeit sehen Schadensansprüche abzulehnen. Man stelle sich mal vor: Nach einem Unfall in den man schuldlos verwickelt wird und bei dem erheblicher Sachschaden am eigenen Fahrzeug entsteht, wird dieses später vom Sachverständigen der gegnerischen Versicherung begutachtet und dieser stösst zufällig auf die umgesteckte Sicherung. Bei der gegnerischen Versicherung werden wohl die Sektkorken knallen weil man so die Möglichkeit sieht einen Schadensanspruch abzulehnen, das entsprechende Fahrzeug war ja mit erloschener Betriebserlaubnis unterwegs.
M.f.G.
Günter