Bist du dir sicher, dass ein Stecker-Gerät dimmbar sein muss?
Das Gesetz ist sich da ganz sicher
. Deswegen auch mein Hinweis. Denn durch die Dimmbarkeit kann auf einen noch weitere Arbeit/Kosten zukommen. Ja nur anmeldepflichtig, aber eben auch dimmbar! Der Teufel steckt da u.U. ganz tief im Detail.
Neuregelung § 14a EnWG: Welche Verbrauchseinrichtungen sind steuerbar auszuführen?
Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen sämtliche Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 4,2 kW, wie beispielsweise:
- nicht öffentliche E-Ladestationen / Wallboxen
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung der Leistung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen, wie z. B. Heizstäbe
- Batteriespeicher, die an das Stromnetz angeschlossen sind (maßgeblich ist hier die Ladeleistung des Speichers).
- Klimageräte
Wer ist von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen?
Die Neuregelung ist verbindlich für alle Errichter und Betreiber der zuvor genannten Verbrauchseinrichtungen, die seit dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW müssen dimmbar sein, so dass der Netzbetreiber zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität die Leistung der Verbrauchseinrichtung auf die 4,2 kW begrenzen kann. Bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen unterliegen Übergangsregelungen bis 2028 oder genießen im Fall von Speicherheizungen Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, keine aktiven Maßnahmen erforderlich sind. Die Regelungen bleiben unverändert für Sie bestehen. Detaillierte Hinweise rund um die Steuerbarkeit finden Sie in unseren FAQ.
Hier noch weitere Lektüre zu dem Thema:
Und den Link hier empfehle ich auch zur Lektüre. Ich denke am Ende werden alle Versorger ähnlich vorgehen.
Steuerbox nach § 14 EnWG | ovag Netz GmbH
Und vor allen Dingen den Absatz hier finde ich sehr "spannend".
Folgen eines fehlenden oder fehlerhaften Anschlusses Ihrer Steuerbox
Sobald Ihre Anlage von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb an die Steuerbox angeschlossen wurde, senden Sie uns bitte eine schriftliche Bestätigung zur erfolgreichen Steuerbarkeit zu. Dafür stellen wir Ihnen ein entsprechendes Formblatt bereit. Einmal jährlich führen wir einen Steuerbarkeits-Check durch, um zu prüfen, ob Ihre Anlage die Steuerbefehle korrekt verarbeitet. Wenn Ihre Anlage die Steuerbefehle bei dieser Probesteuerung nicht ausführen kann, wird ein gesetzlich vorgeschriebenes Bußgeld fällig, das Sie an uns entrichten müssen. Dieses geben wir direkt an den Übertragungsnetzbetreiber weiter.