Die Benutzung einer Ladeneinrichtung kann und darf die Hausverwaltung nicht verbieten .
Ziehe hierzu
„BGB § 554
Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz
(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Da du bereis einen Anschuss am Stellplatz besitzt benötigst du auch keine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft.
Solltest du jedoch eine Wallbox 11 bzw 22 kW anbringen lassen wollen so benötigst du einen stärkeren Stromanschluss hier darf die Eigentümergemeinschaft über die Art mitbestimmen, da ja eventuell mehrere Wallboxen in der Garage / TG betrieben werden sollten, jedoch darf die Montage nicht untersagt werden.